Touchscreen während der Fahrt bedienen?

Handytelefonate ohne Freisprecheinrichtung und das manuelle Programmieren von Navigationshilfen sind während der Autofahrt verboten, dass weiß jeder. Auch fest eingebaute Touchscreens dürfen nicht beim Fahren bedient werden, falls dazu mehr als ein kurzer Seitenblick nötig ist. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (1 Rb 36 Ss 832/19).

 

Weil es stark regnete, wollte ein Autofahrer während der Fahrt die Wischgeschwindigkeit seines Scheibenwischers anpassen. Dazu musste er auf dem zentralen Touchscreen seines Fahrzeugs ein Menü bedienen und die entsprechende Einstellung aufrufen. Dadurch abgelenkt, kam er von der nassen Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Baum. Das Amtsgericht Karlsruhe verurteilte ihn in erster Instanz zu einem Bußgeld von 200 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat. Das Hantieren auf einem Touchscreen sei als Bedienen eines elektronischen Geräts zu werten, dies sei nach § 23 Abs. 1a StVO verboten. Der Autofahrer beschwerte sich beim Oberlandesgericht Karlsruhe gegen die Entscheidung. Bei dem fest eingebauten Touchscreen seines Wagens handele es sich gar nicht um ein im Gesetz genanntes „elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient“, sondern um einfach ein Bedienelement zur Steuerung der Fahrzeugfunktionen.

 

Die Karlsruher Richter lehnten seine Beschwerde jedoch ab. Der Touchscreen sei ebenso ein elektronisches Gerät im Sinne der Straßenverkehrsordnung wie ein Handy, Tablet oder Laptop. Die Bedienung sei nur ausnahmsweise zulässig, wenn dazu lediglich eine kurze, „den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät“ erforderlich ist. Dies sei im verhandelten Fall nicht gegeben, da der Kläger ein elektronisches Menu auf dem Berührungsbildschirm bedienen musste, um die Wischgeschwindigkeit einzustellen. Der Autofahrer sei nur deshalb von der Straße abgekommen, weil er durch die Bedienung des Tochscreens nicht aufmerksam genug war.